Satzung

In der Mitgliederversammlung am 11.12.2017 hat die Mitgliederversammlung eine Neufassung der Satzung beschlossen. Diese wurde am 23.03.2018 beim Registergericht, dem Amtsgericht Stuttgart eingetragen.

Arbeitskreis Asyl Leinfelden-Echterdingen e.V.

VR 722825

Satzung vom 29.08.2016,

geändert durch die Mitgliederversammlung am 11.12.2017 

Aus Gründen der Lesbarkeit werden im Folgenden weitgehend männliche Bezeichnungen verwendet. Natürlich sind in jedem Falle weibliche wie männliche Personen gleichermaßen gemeint und angesprochen. Wir bitten darum, die jeweils weiblichen Fassungen mitzudenken. 

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Arbeitskreis Asyl Leinfelden-Echterdingen" (nachfolgend Verein) und wird in das Vereinsregister Stuttgart eingetragen. Sobald der Verein in das Vereinsregister eingetragen ist, wird der Name um den Zusatz „e.V." ergänzt.(2) Der Verein hat seinen Sitz in Leinfelden-Echterdingen.(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

 

§ 2 Gemeinnützigkeit

(1) Die Körperschaft mit Sitz in Leinfelden-Echterdingen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Zweck der Körperschaft ist die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte und ebenso die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen in Sinne §53 der Abgabenordnung.

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a. Unterrichten der deutschen Sprache

b. Begleitung zu Behörden und Verbänden

c. Spenden sammeln und verteilen

d. verschiedene Maßnahmen, die die kulturelle, gesellschaftliche, soziale und wirtschaftliche Integration von Flüchtlingen in die Gesellschaft, das persönliche Umfeld und das tägliche Leben ermöglichen soll

e. individuelle Hilfe, psychologische Betreuung und finanzielle Unterstützung sollen Personen unterstützt werden, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf Hilfe anderer angewiesen sind. Ebenso werden Personen unterstützt, deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist.

(4) Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln der Körperschaft.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(7) Die Körperschaft ist parteipolitisch und weltanschaulich unabhängig. 

 

§ 3 Finanzen

(1) Die Körperschaft finanziert seine Arbeit aus Spenden Dritter oder fördernder Mitglieder sowie aus Mitgliedsbeiträgen.

(2) Vereinsämter werden als Ehrenämter unentgeltlich ausgeübt. Es besteht jedoch ein Recht auf Auslagenvergütung gemäß BGB. 

 

4 Ordentliche und fördernde Mitgliedschaft

(1) Jede natürliche und juristische Person kann Mitglied des Vereins werden, wenn sie die Zwecke des Vereins anerkennt und fördern will.

(2) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern.

(3) Die ordentliche Mitgliedschaft berechtigt zur stimmberechtigten Teilnahme an der Mitgliederversammlung.

(4) Der Antrag auf ordentliche oder fördernde Mitgliedschaft muss schriftlich oder per E-Mail an den Vorstand gerichtet werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Ablehnung der Mitgliedschaft muss schriftlich oder per E-Mail begründet werden. Gegen die Ablehnung kann schriftlich die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die dann entscheidet.

(5) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Aufnahmebestätigung. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod.

(6) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich oder per E-Mail zu erklären. Er ist mit einer Frist von drei Monaten jederzeit wirksam.

(7) Durch Mitgliedschaft oder Mitarbeit in einer Partei oder Vereinigung, die Fremdenhass, Rassismus, Nationalismus, Faschismus oder Intoleranz und Gewalt gegenüber Andersdenkenden verbreitet, dokumentiert ein Mitglied, dass es die Vereinssatzung nicht anerkennt. Daher ist eine Mitgliedschaft oder Mitarbeit in einer solchen Partei oder Vereinigung mit der Mitgliedschaft im Verein unvereinbar.

 (8) Mitglieder, die gegen die Ziele des Vereins verstoßen oder das Ansehen des Vereins schädigen, können durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Der Vorstand muss dem Mitglied die Gründe für einen Ausschluss schriftlich mitteilen. Das Mitglied kann dem Ausschluss mit aufschiebender Wirkung innerhalb von vier Wochen widersprechen, um persönlich vom Vorstand gehört zu werden. Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen. Die persönliche Anhörung hat spätestens vier Wochen nach Eingang des Widerspruchs zu erfolgen. Über die Anhörung und deren Ergebnis ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, welches auf der folgenden Mitgliederversammlung auf Antrag besprochen wird. Eine Kopie des Protokolls ist dem Mitglied zeitnah zu überlassen. Während eines Ausschlussverfahrens kann der Vorstand zur Abwehr von Schäden für den Verein das auszuschließende Mitglied von seinen Rechten und Pflichten vorübergehend entbinden.

(9) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt. 

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

(2) Fördermitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins, einschließlich der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Sie genießen auf der Mitgliederversammlung jedoch kein Stimmrecht.

(3) Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

(4) Die Mitglieder haben nach Maßgabe der Satzung das aktive und passive Wahlrecht.

(5) Die Mitglieder haben das Recht, Kandidaten für den Vorstand und für die Kassenprüfer zu nominieren und Anträge zu stellen.

(6) Die Mitglieder haben das Recht auf Auskunft durch den Vorstand.

(7) Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren und Ersatzleistungen ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

(8) Mitglieder können sich teilweise oder ganz von ihren Plichten befreien lassen, sofern ein besonderer Grund vorliegt; insbesondere von der Zahlung eines Mitgliedsbeitrages.

 

§ 6 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind:

a. Die Mitgliederversammlung

b. Der Vorstand

c. Die Sondergremien 

 

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. die Änderung der Satzung

b. die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge

c. die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der abschließende Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein

d. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands

e. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands

f. die Auflösung des Vereins

g. die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand angehören noch Angestellte des Vereins sein dürfen.

(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr – nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres – einberufen. Die Einladung erfolgt mindestens zehn Tage vorher schriftlich oder elektronisch per E-Mail durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins bekannt gegebene Adresse oder E-Mailadresse gerichtet ist.

(3) Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich oder per E-Mail einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich, elektronisch per E-Mail oder fernmündlich mitgeteilt werden.

(4) Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung (unter dem TOP „Sonstiges/Anträge") gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die einfache Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).

(5) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der ordentlichen Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen vom Vorstand verlangt wird.

(6) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.

(7) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden und wird in der Regel elektronisch per E-Mail an die Mitglieder versandt. 

 

§ 8 Stimmrecht und Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung

(1) Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Gleiches gilt für Minderjährige, sofern eine schriftliche Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter vorliegt.

(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder.

(3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

(4) Abstimmungen/Wahlen

a. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handheben oder per Zuruf, sofern der Überblick gewahrt bleibt.

b. Auf Antrag durch den Vorstand oder ein Mitglied erfolgt die Abstimmung geheim.

c. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine 3/4- Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.

(5) Für Satzungsänderungen, soweit diese zur Änderung in das Vereinsregister oder zur Erlangung der Gemeinnützigkeit verlangt werden, ist in Abweichung zur grundsätzlichen Regelung der Satzungsänderung, der Vorstand berechtigt diese formalen Punkte zu ändern. Die Mitgliederversammlung ist im Anschluss daran zu informieren.

 

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

a. Ein Vorsitzender

b. Ein Stellvertreter

c. Ein Kassierer

e. Ein Schriftführer

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.

(3) Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.

(4) Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, sowie der Kassierer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zudem sind sie jeweils einzeln vertretungsberechtigt. Der Vorstand kann gegebenenfalls einen Geschäftsführer bevollmächtigen, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

(5) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich oder elektronisch per E-Mail zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(6) Beschlüsse des Vorstands werden in einem Protokoll niedergelegt und von mindestens einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied unterzeichnet.

(7) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

(8) Der Vorstand ist berechtigt, zur Führung der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer als besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB zu bestellen. Der Geschäftsführer ist in diesem Fall ins Vereinsregister einzutragen und kann eine angemessene Vergütung gemäß Kosten- /Beitragsordnung erhalten. Die Geschäftsaufgaben werden durch den Vorstand definiert und bedürfen seiner Genehmigung. Entscheidungen über Arbeitsverträge, Kündigungen im Rahmen der direkten Beschäftigung beim Verein können durch den Geschäftsführer vorläufig getroffen werden, müssen aber dem Vorstand schnellstmöglich mitgeteilt und durch einen Vorstandsbeschluss vollständig rechtskräftig werden. Der Geschäftsführer hat die Pflicht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und das Recht und auf Verlangen des Vorstandes die Plicht an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Er hat auf allen Sitzungen Rederecht und ist den Vereinsorganen gegenüber rechenschaftspflichtig.

 

§ 10 Kassenprüfer

(1) Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Sie haben das Recht, die Kasse sowie die Buchungsunterlagen des Vereins jederzeit zu kontrollieren. Sie erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. 

 

§ 11 Sondergremien

(1) Sondergremien können vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung bei Bedarf eingesetzt werden und sind mit der Verfolgung besonderer, dem Satzungszweck, der Selbstverwaltung und dem Frieden des Vereins dienender Aufgaben zu betrauen.

(2) Jedes Sondergremium wählt aus seiner Mitte einen Sprecher, der den Vereinsorganen gegenüber berichtet und an Vorstandssitzungen teilnimmt.

(3) Ein Sondergremium kann vom Vorstand schriftlich mit eingeschränkten und befristeten Vollmachten ausgestattet werden, sofern diese zur Verfolgung seiner Aufgaben erforderlich sind. 

 

§ 12 Datenschutz

(1) Mit dem Beitritt eines Mitglieds oder Fördermitglieds nimmt der Verein personenbezogene Daten, den vollständigen Namen, gegebenenfalls den Namen des berechtigten Vertreters (z.B. bei juristischen Personen oder minderjährigen Mitgliedern), Anschrift, Geburtsdatum, Telefonnummer, E-Mailadresse, sowie gegebenenfalls die Bankverbindung oder die Bankverbindung eines gesetzlichen Vertreters auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System / in den EDV Systemen des ersten und zweiten Vorsitzenden, des Kassenwarts und ggf. einer vom Vorstand bestellten Person zur Mitgliederverwaltung gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur erhoben und verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.

(2) Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere die Durchführung und die Ergebnisse von Veranstaltungen, sowie Feierlichkeiten am schwarzen Brett des Vereins und/oder in der Vereinszeitschrift, bzw. der Internetseite bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Jedes Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten vorbringen. In diesem Fall unterbleibt in Bezug auf dieses Mitglied eine weitere Veröffentlichung am schwarzen Brett und/oder in der Vereinszeitschrift oder der Internetseite. Nur Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis bestimmter Mitgliederdaten erfordert, erhalten eine Mitgliederliste mit den benötigten Mitgliederdaten ausgehändigt. Zur Wahrnehmung der satzungsmäßigen Rechte gibt der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, eine Mitgliederliste mit Namen und Anschriften der Mitglieder an den Antragsteller aus, bzw. gewährt diese Einsicht.

(3) Der Verein informiert die Presse, sowie Kooperationspartner und Personen des öffentlichen Lebens über besondere Ereignisse. Solche Informationen werden überdies auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten erheben bzw. seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung im Internet widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zu seiner Person. Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt. Der Verein benachrichtigt außerdem seine Kooperationspartner über den Einwand bzw. Widerruf des Mitglieds, damit auch diese eine eventuelle Veröffentlichung personenbezogener Daten im Internet widerrufen.

(4) Personenbezogene Daten werden nicht zu Werbezwecken an Dritte weitergegeben.

(5) Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus dem Mitgliederverzeichnis gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen bis zu zehn Jahren ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt. 

 

§ 13 Haftung

(1) Der Verein haftet ausschließlich mit dem Vereinsvermögen.

 

§ 14 Auflösung des Vereins

(1) Bei Auflösung der Körperschaft oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen des Vereins an die Stadt Leinfelden-Echterdingen oder an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für ausschließlich und unmittelbar die unter § 2 aufgeführten steuerbegünstigte Zwecke.

(2) Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigen Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts Anderes abschließend beschließt. 

 

§ 15 Salvatorische Klausel

(1) Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtswidrig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In einem solchen Fall ist die Satzung vielmehr ihrem Sinne gemäß zur Durchführung zu bringen. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihrer Stelle das gesetzlich zulässige Maß.

(2) Die rechtswidrige oder unwirksame Bestimmung ist unverzüglich durch Beschluss der nächsten Mitgliederversammlung zu ersetzen.

 

Satzung in der Fassung der 1. Satzungsänderung vom 11.12.2017

Leinfelden-Echterdingen 11.12.2017

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